Forum der Rasur

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Loi Titanium

M42 vn

Very Active Member
Kurzvorstellung der DE

Loi Titanium
Salon Blades DeLuxe
Swiss Qualität
(Samah Razor Blades Industries LTD, Bangladesh :: Laut razorbladeclub)

loi-2.jpg

(Nach den Rasuren)

Bezug:
razorbladeclub
5 Bladespack
1 Blade 0.29€


Testutensilien:
R89
Omega S-Brush
Dr. Dittmer Spezial
Speik AS
Alverde After Shave Pflege


Mir lag nur eine einzige Klinge vor, daher ist mein
Eindruck dieser Klinge entsprechend.

Je zwei Durchgänge: m/q.

Sie agiert eher als "mittel-stumpfe" Klinge im positiven Sinne.
Sie rasiert sanft, reizfrei, schrabte nicht über Stoppeln,
lies sehr wenig stehen, gab gute Rückmeldung und gleitete sehr gut
über Hubel.

Nachhaltigkeit war gegeben. Auch bei etwas drücken oder schnelleres
ziehen blieb sie nett.

Bei der vierten Rasur gab es gute Rückmeldung das sie am Ende wäre.


Bei der nächsten Bestellung werden sicherlich ein paar davon nochmals
geordert. Viele werden das dann aber nicht, mir wäre der Preis etwas
zu hoch.


Eine Empfehlung wo eher nicht so "scharfe" Klingen gewünscht sind,
bzw. Probrieren ist sicherlich eine gute Idee.

loi-1.jpg


Geschrieben unter Begleitung von:
FreeTuxTV, YOU FM
 
Schön finde ich auch das
swiss quality"

Wo die auch immer das Recht her nehmen...

Haben sie mit ziemlicher Sicherheit nicht, da sich die Firma in Bangladesh befindet ist dies aber eher schwierig durchsetzbar.

Das Schweizer Wappen darf eine private Firma nicht in ihrem Logo benutzen, dies ist ausschliesslich Behörden und vergleichbaren Organisationen vorbehalten.

Siehe Bundesgesetz über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen (Wappenschutzgesetz, WSchG)

Art 28, Abs. 1a

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und unrechtmässig:

nach diesem Gesetz geschützte öffentliche Zeichen des In- oder Auslandes oder damit verwechselbare Zeichen auf Gegenständen anbringt oder so gekennzeichnete Gegenstände verkauft, feilhält, ein-, aus- oder durchführt oder sonst in Verkehr setzt;

Art. 28, Abs. 2

Handelt die Täterin oder der Täter gewerbsmässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.
 
Das sind Dinge, da sind meine Kenntnisse vom Markenrecht zu gering. Die Frage dahinter ist, ob es nur eine "Marke" ist, die übernommen wurde und daher anders behandelt wird wie die Aussage "Swiss Quality", da die Aussage vielleicht nur Bestandteil der Marke ist und nichts mehr mit der Herkunft zu tun hat. Die Marke ist laut Seite von 1961, daher ist eine weitere Frage ob damals schon "Swiss Quality" existierte, wie es geschützt war und wie es mit dem Markenrecht zusammenhängt.
Marken bringen halt Vorteile durch integrierte Wahrnehmungsaspekte, hier die "Schweizer Qualität", die nicht gegeben sein muss.
 
Zuletzt bearbeitet:
Verstehe sowieso nicht so richtig was dieses "Swiss Quality" sein soll...
Hustenbonbons, Uhrwerke und Käsefondue ist was ich mit Schweiz assoziiere. In Bangladesch scheint man andere Assoziationen zu haben. :flucht1

Gruß
Michael
 
Verstehe sowieso nicht so richtig was dieses "Swiss Quality" sein soll...
Ich gehe davon aus, dass es den Vorteil der "europäischen" Qualität vermitteln soll (scheinen sich wohl im legalen Rahmen zu bewegen), weil keiner sich die Mühe macht, wie und wo die Klingen herkommen. Dabei spielt das Produkt an sich eine geringere Rolle als eine entsprechende hilfreiche Werbeaussage. Ist wie mit Made in Germany, die Wahrnehmung dieses Begriffes ist z.B. im Mittleren Osten enorm hoch und zeugt von Haltbarkeit und Wertigkeit.
 
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