Um das Thema mal abzukürzen, habe ich folgende Rechtsgrundlagen, die mir der Rechtsanwalt der Firma Gillette freundlicherweise bzgl. Parallel- oder Grauimporte zur Verfügung gestellt hat:
"Als Parallelimport oder Grauimport bezeichnet man Waren, die mit Zustimmung des Rechtsinhabers
hergestellt wurden (es handelt sich also um Originalprodukte), jedoch ohne dessen Zustimmung
in der europäischen Union oder den Vertragsstaaten über den EWR (Norwegen, Island und
Liechtenstein) auf den Markt gebracht werden (z.B. Spielekonsolen, welche ausschließlich für den
Markt in Hongkong produziert wurden)."
"Der Zoll kann Waren aus Nicht-EU-Staaten, die im Verdacht stehen Ihr Recht geistigen Eigentums
(z.B. Marken und Patente) zu verletzen, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003, auf
Ihren Antrag hin anhalten. Sie als Inhaber des Rechts haben dann die Möglichkeit, die in Frage
stehenden Waren zu überprüfen. Erhärtet sich der Verdacht der Fälschung, können Sie die gegen
die Einfuhr der Ihre Rechte geistigen Eigentums verletzenden Waren vorgehen.
Darüber hinaus werden gemäß der nationalen Schutzrechtsvorschriften (z.B. § 146 Markengesetz)
auf Ihren Antrag hin auch Parallelimporte Ihrer Produkte vom Zoll beschlagnahmt.
Sollten Sie als Verband Inhaber einer geografischen Herkunftsangabe sein und feststellen, dass
Unternehmen außerhalb Ihres geografischen Gebiets, die für Sie geschützte geografische Herkunftsangabe
benutzen, dann können Sie mithilfe der Zollbehörden verhindern, dass diese "Mogelpackungen"
auf den europäischen Markt gelangen."
"4. Parallelimport
Beim Parallelimport wird Originalware eingeführt, die allerdings dann rechtsverletzend ist, wenn keine
Erschöpfung vorliegt, die Ware also nicht mit Zustimmung des Rechtsinhabers im EWR in den Verkehr
gelangt ist (§ 24 Abs. 1), oder der Rechtsinhaber berechtigte Gründe gegen die Markenverwendung
vorbringen kann (§ 24 Abs. 2 MarkenG).
Originalhersteller verwenden oft Codierungssysteme, um kenntlich zu machen, auf welchem Markt ein Artikel
in Verkehr gebracht wird, und auf diese Weise ihre Vertriebssysteme zu kontrollieren. Anhand solcher
Codierungen kann festgestellt werden, ob die Ware mit Zustimmung des Rechtsinhabers im EWR in den
Verkehr gelangt ist oder nicht. Schwieriger ist die Prüfung, ob berechtigte Gründe gegen die
Markenverwendung sprechen.
Der Offensichtlichkeit der Markenrechtsverletzung steht es nicht entgegen, dass es sich um Originalware handelt, die
Rechtsverletzung sich also nicht schon aus der Beschaffenheit der Ware ergibt. Werden im Grenzbeschlagnahmeantrag
Anhaltspunkte (z.B. Angaben zum Transportweg, Zollwert der Waren, bestimmte – bereits bekannte – Im- oder Exporteure)
genannt, die die Rechtsverletzung erkennbar machen, hat die Zollbehörde die Überprüfung verdächtiger Waren unter
Beachtung auch dieser Aspekte vorzunehmen (BFH DStRE 2000, 431 (434))."